Wir wünschen Euch, Euren Angehörigen und Freunden viele schöne und vor allem unfallfreie Stunden an und auf unseren Wasserstraßen, allzeit gute Fahrt und immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel!

Wassermotorräder/Jetskis auf Binnenschifffahrtsstraßen


WIE?
Fahrzeugführer und Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen nach DIN EN 393 tragen oder solche, die auf andere Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.

 

WAS MUSS ICH BEACHTEN?
Der Fahrer muss mindestens über den Sportbootführerschein-Binnen verfügen. Der Motor muss sich beim Überbord-Gehen des Fahrers entweder automatisch abschalten oder automatisch auf die kleinste Fahrstufe zurückschalten, wobei das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlagen muss. An dem Wassermotorrad müssen gut lesbare amtliche Kennzeichen angebracht sein, die von einem Wasser- und Schifffahrtsamt zugeteilt werden.

Der Fahrer muss bei der Vorbeifahrt an anderen Verkehrsteilnehmern, anderen Personen im Wasser, am Ufer, an Regelungsbauwerken, schwimmenden
oder festen Anlagen oder Schifffahrtszeichen einen Mindestabstand von 10 m einhalten und die Geschwindigkeit drosseln.

Als ziehendes Fahrzeug beim Wasserskilaufen darf ein Wassermotorrad nur eingesetzt werden, wenn es ausreichend Platz für den Beobachter bietet,

über ausreichend Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können, kippstabil ist und  sein Typ in der amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgeführt ist. 

RECHTSGRUNDLAGE
Wassermotorräderverordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220(330)).

 

WO?

Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen. Außerhalb der Flächen darf gefahren werden, um die nächstgelegene freigegebene Strecke zu erreichen oder Touren und Wanderfahrten durchzuführen, wenn dabei ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird, mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften im Rettungseinsatz und mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes im Diensteinsatz.
 Tafelzeichen E.22 

 

WANN?
Zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr; aber nicht vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, nur bei guter Sicht (mehr als 1000 m) und nur zu den durch zusätzliche Schilder gegebenenfalls festgelegten Zeiten.

DEFINITION WASSERMOTORRAD / JETSKI 

Wassermotorrädern sind motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter",  "Jetboot", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet oder sonstige gleichartige Geräte. Der Begriff "Jetski" ein geschütztes Warenzeichen des Herstellers Kawasaki.
Jetboote sind Wasserfahrzeuge, die meist aus GFK (glasfaserverstärktem Kunststoff) oder Carbon gefertigt sind.
Die Jetboote verfügen über einen sogenannten "Jet-Antrieb". Der Vorteil eines Jet-Antriebs ist die Vermeidung von Verletzungen, da keine freiliegende Schiffsschraube vorhanden ist. Aus diesem Grund werden die Jetboote auch heute noch als Rettungsfahrzeuge eingesetzt.

Anfangs wurden die Jetboote mit 2-Takt-Motoren angetrieben, die aber mittlerweile durch umweltfreundliche 4-Takt-Ottomotoren ersetzt wurden.

Man unterscheidet die Jetboote in zwei Kategorien: Steher und Sitzer.

Hinweise für Wassersportler

12 Tipps  zur persönlichen Sicherheit:

- Jeder Wassersportler sollte schwimmen können.

- Teilt Angehörigen oder Freunden vor Abfahrt Eure geplante Route und die voraussichtliche Ankunfts- oder Rückkehrzeit mit. Änderungen im Verlauf solltet ihr von unterwegs melden.

- Sorgt für Eure Erreichbarkeit. Ein Mobiltelefon lässt sich wasserdicht verpacken. Notiert Euch die wichtigsten Notrufnummern.

- Sicherheitsbewusste Wassersportler tragen Rettungswesten. Rettungsmittel gibt es für jede Wassersportart.

- Alkohol gehört nicht zum Wassersport. Wie im Straßenverkehr gelten auch auf dem Wasser Promillegrenzen.

- Kreuzt niemals den Kurs von Fahrzeugen der Berufsschifffahrt in zu geringem Abstand. Der für den Schiffsführer nicht einsehbare Bereich vor dem Bug (sog. „toter Winkel“) darf laut Vorschrift bis zu 350 m betragen.

- Haltet nach allen Richtungen ausreichend Abstand, insbesondere zu Fahrzeugen der Berufsschifffahrt. Lasst Schiffen genügend Raum für deren Manöver. Vorsicht im Bereich von Hafenein- und -ausfahrten und an Fährstellen!

- Fahrzeuge der Berufsschifffahrt benötigen zur sicheren Fahrt eine Mindestgeschwindigkeit. Stoppt notfalls auf engen Strecken ab und lasst diese Fahrzeuge passieren.

- Meidet Wehre, Kraftwerke und Stauanlagen aller Art. Gefährliche Strömungen bedeuten Lebensgefahr.

- Achtung bei Hochwasser! Überspülte Hindernisse, Treibgut und unberechenbare Strömungen sind eine Gefahr. Ab bestimmten Wasserständen ist das Befahren der Flüsse, auch mit Kleinfahrzeugen, aus Sicherheitsgründen verboten.

- Fahrten bei Nebel oder unsichtigem Wetter sind ohne Radar verboten. Werdet ihr während der Fahrt von schlechten Sichtbedingungen überrascht, verlasst umgehend das Fahrwasser. Kleinere Fahrzeuge sind auf dem Radar-Schirm möglicherweise nicht zu erkennen.

- Ohne ausdrückliche Erlaubnis dürfen die Binnenhäfen an Rhein und Neckar nur von der Großschifffahrt befahren werden

Damit ihr die Faszination des Wassersports unbeschwert genießen könnt, sind in der Broschüre "Sicherheit auf dem Wasser" vom Bundesministerium für Verkehr die wichtigsten Informationen zum Thema „Sicherheit" und Naturschutz zusammengestellt. 

§ 3 Wassermotorradfahren


(1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen (§ 1 Nummer 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II Seite 3816) frei gegebenen Wasserflächen verboten.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,
     

  2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Wasserskiverordnung) frei gegebenen Strecken und Wasserflächen,
     

  3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.


Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn

  1. ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird 

  2. eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird.


Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.


Stand: 09. November 2019

Binnenschifffahrtsstrasse STRECKEN / Jetski 

Elbe

  

194,60 – 196,50 km-Begrenzung | Raum Wartenburg |         rechte Stromseite

224,00 – 225,00 km-Begrenzung | Raum Apollensdorf |       rechte Stromseite

307,50 – 309,00 km-Begrenzung | Raum Schönebeck

376,00 – 377,50 km-Begrenzung | Raum Grieben/Schelldorf | rechte Stromseite

DONAU

2356,40 – 2355,00 km-Begrenzung | Raum Geisling |              rechte Stromseite

2262,80 – 2260,60 km-Begrenzung | Raum Winzer/Ottach

MAIN  

48,50 – 49,30 km-Begrenzung | 
Raum Offenbach/Rumpenheim| rechte Stromseite 

168,20 – 170,00 km-Begrenzung | Raum Trennfeld

206,20 – 207,60 km-Begrenzung | Raum Neuendorf/
Langenprozelten


325,00 – 326,00 km-Begrenzung | Raum  Bergrheinfeld/Grafenrheinfeld

346,30 – 347,30 km-Begrenzung | Raum Ottendorf/Untertheres

MOSEL  

13,50 – 14,50 km-Begrenzung | Raum Winningen

NECKAR  

107,56 – 107,86 km-Begrenzung | Raum Heilbronn/Neckarsulm

RHEIN 

275,00 – 276,80 km-Begrenzung | Raum Meißenheim

372,30 – 374,30 km-Begrenzung | Raum Karlsruhe

409,60 – 412,30 km-Begrenzung | Raum Speyer

446,50 – 449,00 km-Begrenzung | Unterhalb Worms

459,40 – 461,00 km-Begrenzung | Oberhalb Gernsheim

466,40 – 468,10 km-Begrenzung | Unterhalb Gernsheim |    rechte Stromseite

492,00 – 493,50 km-Begrenzung | Raum Ginsheim | linke Stromseite

544,70 – 545,50 km-Begrenzung | Raum Kaub | rechte Stromseite

666,50 – 667,00 km-Begrenzung | Raum Wesseling |              linke Stromseite

750,00 – 753,00 km-Begrenzung | Raum Büderich/Ilverich/ | Lohausen

WESER

37,10 – 38,00 km-Begrenzung | Raum Wahmbeck

166,00 – 166,50 km-Begrenzung | Raum Rinteln

192,70 – 194,00 km-Begrenzung | Raum Bad Oeynhausen/Rehme

293,70 – 296,00 km-Begrenzung | Raum Stendern

326,65 – 327,40 | Raum Eissel 

Allgemeine Infos über Jetski findet ihr hier:

Regelungen für das Fahren mit Wassermotorrädern auf Seeschifffahrtsstraßen


Mit diesem Merkblatt will das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf die Regelungen für das Fahren mit Wassermotorrädern (motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Geräte) nach § 2 Absatz 1 Nummer 21 der "Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung" sowie der "Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee" und der "Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern" hinweisen.

Nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (§ 31) ist das Fahren im Fahrwasser grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • Wasserflächen, die von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht worden sind 

  • Wasserflächen, die durch das Sichtzeichen B.8 gekennzeichnet sind.


Außerhalb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wassermotorrädern grundsätzlich erlaubt.

Ausnahmen:

  • Wasserflächen, die von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht worden sind:
     

    • im Bereich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), Außenstelle Nordwest auf der Weser von km 27 bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen
    • vor den Hafenanlagen von Bremerhaven
    • Blexen Titananleger bis Union-Pier Nordenham
    • Klippkanne bis Brake (km 39)
    • im Bereich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord die bekannt gemachten Reeden sowie die Bereiche bis 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen.


Weitere Hinweise:


Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Interner Link) (§ 4 Absatz 3 Satz 2) ist das Befahren der Zonen I außerhalb der Fahrwasser mit Wassermotorrädern verboten. Da das Fahren im Fahrwasser mit Wassermotorrädern nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ebenfalls verboten ist, darf also insgesamt in den Zonen I nicht gefahren werden. Die Grenzen der Nationalparke sowie deren Zonen I sind in den jeweiligen amtlichen Seekarten dargestellt.

Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Interner Link) ist das Befahren der jeweiligen Schutzzonen I und II mit Wassermotorrädern verboten.

Auf dem Dassower See ist das Fahren mit Wassermotorrädern aufgrund der Befahrensregelung für dieses Naturschutzgebiet ebenfalls nicht möglich.

Achtung:

  1. Denken Sie auch daran, dass der Führer eines Wassermotorrades Inhaber eines Sportbootführerscheines nach der Sportbootführerscheinverordnung (Interner Link) sein muss.
     

  2. Beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich (Interner Link) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I Seite 1341) Wassermotorräder nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Interner Link) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die durch § 9 der Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769) geändert worden ist, versehen sind.


Stand: 01. April 2019